Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er stellt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und begründet kein Mandats- oder Beratungsverhältnis. Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert; für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird jedoch keine Gewähr und keine Haftung übernommen. Rechtsvorschriften und ihre Auslegung können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Für eine verbindliche Beurteilung deiner konkreten Situation wende dich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bzw. an die für dich zuständige Kammer.
Kurzantwort
Eine einmal erteilte Einwilligung in Mitarbeiterfotos endet nicht automatisch mit der Kündigung – sie wirkt grundsätzlich fort. Aber: Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO kann jede Person ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Entscheidend ist die Art der Aufnahme. Individualisierte Bilder mit Name und Funktion solltest du nach einem Widerruf zeitnah von Website und Social Media nehmen, rein illustrative Gruppen- oder Beiwerk-Aufnahmen können fortbestehen. Der saubere Prozess: Austritt = Auftritt prüfen.
Muss ich Mitarbeiterfotos nach der Kündigung von der Website nehmen?
Ein Mitarbeiter kündigt – und plötzlich steht die Frage im Raum: Was passiert mit dem Team-Foto auf der Website, dem Behandler-Porträt auf der Über-uns-Seite, dem Reel auf Instagram, in dem er zu sehen ist? Musst du das alles sofort löschen?
Die kurze Antwort: nicht automatisch. Eine Einwilligung, die dein Mitarbeiter einmal gegeben hat, endet nicht von selbst mit dem Arbeitsverhältnis. Sie wirkt grundsätzlich fort. Der Grund ist einfach: Die Einwilligung knüpft an die Veröffentlichung des Bildes an, nicht an das Bestehen des Arbeitsvertrags.
Trotzdem ist die Person dir nicht ausgeliefert. Denn eine Einwilligung ist widerrufbar – und genau hier wird es interessant.
Was sagt die DSGVO zum Widerruf der Einwilligung?
Die zentrale Norm ist Art. 7 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung. Dort heißt es: „Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt." Und weiter: Der Widerruf muss so einfach möglich sein wie die Erteilung (Art. 7 DSGVO).
Für dich als Praxis- oder Studioinhaber bedeutet das zweierlei:
- Ein Widerruf ist jederzeit möglich – die ausgeschiedene Person muss dafür grundsätzlich keinen aufwendigen Grund liefern.
- Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft. Alles, was bis zum Widerruf veröffentlicht war, bleibt rechtmäßig. Du musst also nicht rückwirkend haften, aber du musst das Bild ab dem Widerruf aus dem laufenden Auftritt nehmen.
Eine Einwilligung endet nicht mit dem Arbeitsverhältnis – aber sie lässt sich jederzeit widerrufen. Nach dem Widerruf zählt: Bild raus aus dem laufenden Auftritt.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Der wichtigste Orientierungspunkt in Deutschland ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. Dezember 2014, Aktenzeichen 8 AZR 1010/13 (Bundesarbeitsgericht). Der Fall: Ein Unternehmen hatte ein Werbevideo mit Mitarbeitern gedreht und auf seiner Website veröffentlicht. Die Mitarbeiter hatten dafür schriftlich eingewilligt. Ein Mitarbeiter widerrief seine Einwilligung Monate nach seinem Ausscheiden und klagte auf Unterlassung und Schmerzensgeld – ohne Erfolg.
Das Gericht wog die Interessen sehr differenziert ab und unterschied zwei Konstellationen (Fotorecht Seiler):
| Individualisierte Aufnahme | Illustrative Aufnahme | |
|---|---|---|
| Darstellung | Person mit Name und/oder Funktion herausgehoben gezeigt | Person nur als x-beliebiges Model, austauschbar, ohne Namen |
| Persönlicher Bezug | Hoch – es kommt erkennbar auf diese Person an | Gering – die Person ist Beiwerk, z. B. in einer Gruppenszene |
| Widerruf nach Ausscheiden | Berechtigtes Interesse möglich → Widerrufsrecht kann bestehen | Einwilligung kann über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehen |
| Konsequenz für dich | Bild auf Verlangen entfernen | Fortbestand oft vertretbar – im Zweifel prüfen lassen |
Im konkreten Fall war der Mitarbeiter nur kurz und als einer von rund 30 Personen in einer Gruppenszene zu sehen. Das Gericht wertete das als illustrative Aufnahme – der Widerruf war deshalb nicht wirksam.
Wichtig zur Einordnung: Das Urteil stammt aus der Zeit vor der DSGVO. Der Widerruf ist unter Art. 7 Abs. 3 DSGVO heute leichter möglich als damals. Die vom BAG entwickelte Unterscheidung zwischen individualisierten und illustrativen Aufnahmen bleibt aber der praktische Maßstab für die Frage, ob die ausgeschiedene Person ein berechtigtes Interesse an der Entfernung hat.
Was heißt das konkret für Praxis, Studio oder Einrichtung?
Für den Alltag lässt sich das auf eine einfache Faustregel eindampfen:
- Team-Fotos mit Namensschild, Behandler-Porträts, „Das ist Lisa, unsere Physiotherapeutin" → individualisiert. Nach einem Austritt und spätestens auf Verlangen entfernen.
- Reels, Impressionen aus dem Studioalltag, Gruppenaufnahmen ohne Namensnennung, in denen die Person nur beiläufig auftaucht → eher illustrativ. Fortbestand ist oft vertretbar, im Zweifel abwägen.
Der sauberste Weg ist ohnehin, gar nicht erst auf den Streit zu warten, sondern jeden Austritt zum Anlass zu nehmen, den eigenen Auftritt einmal durchzugehen.
So bereinigst du Website und Social Media nach einem Austritt
- 1
Austritt = Auftritt prüfen
Nimm jede Kündigung zum festen Anlass, deinen digitalen Auftritt zu durchsuchen: Website, Karriereseite, Google-Unternehmensprofil, Instagram, Facebook, YouTube.
- 2
Individualisierte Bilder identifizieren
Alles, wo die Person mit Name oder Funktion herausgehoben ist – Porträts, Team-Seite, Zitat-Kacheln – kommt zuerst weg.
- 3
Illustrative Aufnahmen bewerten
Gruppen- und Beiwerk-Aufnahmen sichten. Bei berechtigtem Interesse oder ausdrücklichem Wunsch der Person ebenfalls entfernen.
- 4
Widerruf dokumentieren
Geht ein Widerruf ein, halte Datum und Umfang schriftlich fest und setze ihn zeitnah um. So bist du im Zweifel nachweisfähig.
- 5
Einwilligung sauber aufsetzen
Für neue Aufnahmen: schriftliche, konkrete Einwilligung mit klarem Verwendungszweck und Hinweis auf das Widerrufsrecht – das erspart dir spätere Diskussionen.
Ein sauberer Umgang mit Mitarbeiterbildern ist am Ende auch ein Signal an dein aktuelles und künftiges Team: Wer fair mit ausgeschiedenen Mitarbeitern umgeht, wirkt als Arbeitgeber glaubwürdiger. Genau darum geht es beim Social Recruiting für Physiopraxen – authentische, respektvolle Kommunikation zahlt direkt auf deine Mitarbeitergewinnung ein.
⚠️ Achtung
Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Der Einzelfall – insbesondere Art der Aufnahme, Inhalt der Einwilligung und regionale Rechtsprechung – kann abweichen. Bei konkreten Fragen wende dich an einen Fachanwalt für Arbeits- oder IT-Recht oder an deine zuständige Kammer.
Fazit
Mitarbeiterfotos nach einer Kündigung sind kein rechtlicher Selbstläufer, aber gut beherrschbar. Die Einwilligung wirkt fort, ist aber jederzeit widerrufbar. Individualisierte Bilder entfernst du nach dem Austritt oder spätestens auf Verlangen, illustrative Aufnahmen kannst du oft behalten. Wer jeden Austritt zum Anlass nimmt, den eigenen Auftritt kurz zu prüfen, hat das Thema sicher im Griff – und tritt gleichzeitig als fairer Arbeitgeber auf.
