Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er stellt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und begründet kein Mandats- oder Beratungsverhältnis. Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert; für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird jedoch keine Gewähr und keine Haftung übernommen. Rechtsvorschriften und ihre Auslegung können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Für eine verbindliche Beurteilung deiner konkreten Situation wende dich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bzw. an die für dich zuständige Kammer.
Kurzantwort
Ja, in aller Regel brauchst du eine schriftliche Einwilligung, bevor du Mitarbeiter im Video zeigst und veröffentlichst. Das folgt aus dem Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und der DSGVO. Wichtig sind eine klare Zweckangabe, die konkreten Kanäle, die Freiwilligkeit und ein Hinweis auf das Widerrufsrecht. Ohne saubere Einwilligung riskierst du Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Brauche ich für ein Mitarbeitervideo wirklich eine Einwilligung?
Kurz gesagt: Ja, fast immer. Sobald in deinem Recruiting- oder Praxisvideo Mitarbeiter erkennbar zu sehen sind, greifen zwei Rechtsgebiete gleichzeitig – und beide sprechen für eine Einwilligung.
Zum einen das Recht am eigenen Bild aus dem Kunsturhebergesetz. § 22 KUG stellt klar: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ (§ 22 KUG, gesetze-im-internet.de). Ein Video ist rechtlich nichts anderes als eine Folge von Bildnissen – die Regel gilt also genauso.
Zum anderen die DSGVO. Ein erkennbares Gesicht ist ein personenbezogenes Datum. Jede Verarbeitung – vom Dreh über den Schnitt bis zur Veröffentlichung – braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Bei Mitarbeiter-Content ist das in der Praxis die Einwilligung nach Buchstabe a (Art. 6 DSGVO, dsgvo-gesetz.de).
💡 Tipp
Denk daran: Es geht nicht nur um den Dreh, sondern vor allem um die Veröffentlichung. Filmen im internen Rahmen ist das eine – ein Reel auf Instagram oder ein Video auf deiner Karriereseite ist ein öffentliches Zurschaustellen. Genau darauf zielt die Einwilligung.
Warum reicht ein mündliches „Ja“ am Set nicht?
Weil du es im Zweifel nicht beweisen kannst – und weil die Rechtsprechung mehr verlangt. Das Bundesarbeitsgericht hat 2014 einen bis heute maßgeblichen Leitsatz formuliert: „Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen“ (BAG, Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13).
Auch der Datenschutz zeigt in dieselbe Richtung: Nach § 26 Abs. 2 BDSG hat die Einwilligung von Beschäftigten „schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist“ (§ 26 BDSG, gesetze-im-internet.de). Und Art. 7 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass du die Einwilligung jederzeit nachweisen kannst (Art. 7 DSGVO). Ein Handschlag am Drehtag erfüllt das nicht.
Ein mündliches „Ja“ am Set ist im Streitfall wertlos – nachweisbar ist nur eine schriftliche Einwilligung.
Genauso wichtig: Schreib die Einwilligung nicht pauschal in den Arbeitsvertrag. Das BAG stellt klar, dass eine wirksame Einwilligung anlassbezogen, klar bezeichnet und getrennt von anderen Erklärungen eingeholt werden sollte – „keine Einwilligung, die vorab in allgemeiner Form im Arbeitsvertrag erteilt worden wäre“. Nutz also ein eigenes Dokument pro Dreh oder Kampagne.
Ist die Einwilligung im Arbeitsverhältnis überhaupt „freiwillig“?
Das ist der heikelste Punkt. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig erfolgt – und im Arbeitsverhältnis besteht ein natürliches Machtgefälle. § 26 Abs. 2 BDSG greift das ausdrücklich auf: Für die Beurteilung der Freiwilligkeit sind „die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände“ zu berücksichtigen (§ 26 BDSG).
Freiwilligkeit kann laut Gesetz insbesondere vorliegen, wenn beide Seiten gleichgelagerte Interessen verfolgen oder der Mitarbeiter einen Vorteil hat. Bei einem Recruiting-Video ist das oft der Fall – das Team präsentiert sich positiv, die Praxis wirbt um Kollegen. Trotzdem gilt in der Praxis:
- 1
Kein Druck, keine Nachteile
Mach unmissverständlich klar, dass niemand mitmachen muss und eine Ablehnung keine Konsequenzen hat. Wer nicht vor die Kamera will, wird nicht gezeigt – Punkt.
- 2
Echte Wahlmöglichkeit
Biete Alternativen an: Aufnahme nur von hinten, nur die Hände bei der Behandlung, oder gar nicht im Bild. So bleibt die Entscheidung ehrlich freiwillig.
- 3
Zeit zum Überlegen
Leg die Einwilligung nicht erst am Drehtag unter Zeitdruck vor. Wer vorab in Ruhe lesen und fragen kann, entscheidet freier – und die Einwilligung ist belastbarer.
Was muss in eine wirksame Einwilligung konkret rein?
Je konkreter, desto sicherer. Eine pauschale „Ich bin mit Foto und Video einverstanden“-Zeile ist zu unbestimmt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO muss die Einwilligung für bestimmte Zwecke erteilt werden. Diese Punkte gehören hinein:
- Zweck: Wofür genau – Mitarbeitergewinnung, Employer Branding, Praxis-Marketing?
- Umfang: Video, einzelne Bildausschnitte daraus, Standbilder für Anzeigen?
- Kanäle konkret benannt: Karriereseite, Instagram, Facebook, TikTok, YouTube, Stellenanzeigen, ggf. bezahlte Ads. „Social Media“ allein ist zu vage.
- Dauer / Rücknahme: Wie lange darf veröffentlicht werden, und was passiert bei Widerruf?
- Widerrufsrecht: Ausdrücklicher Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist (§ 26 Abs. 2 BDSG verlangt genau diese Aufklärung über Zweck und Widerrufsrecht).
- Freiwilligkeit: Ein Satz, dass die Teilnahme freiwillig ist und eine Ablehnung keine Nachteile hat.
- Datum und Unterschrift.
Wie so eine Einwilligung im Detail aussieht und woran du eine gute Video-Produktion erkennst, zeigt unser Beitrag zum Recruiting-Video für Praxis und Studio. Konkrete Beispiele guter Formate findest du in unseren Recruiting-Video-Beispielen.
Kann ein Mitarbeiter die Einwilligung später widerrufen?
Ja – aber die Details sind wichtiger, als viele denken. Art. 7 Abs. 3 DSGVO gibt jedem das Recht, „ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen“, und der Widerruf „muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein“ (Art. 7 DSGVO). Der Widerruf wirkt aber nur für die Zukunft – bis dahin erfolgte Veröffentlichungen bleiben rechtmäßig.
Spannend wird es beim Ausscheiden. Das BAG hat entschieden, dass eine einmal wirksam erteilte Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt – „jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert“ (BAG 8 AZR 1010/13). Wer widerrufen will, muss laut Gericht einen plausiblen Grund angeben.
Anders liegt es, wenn mit der Person oder Funktion des ausgeschiedenen Mitarbeiters aktiv geworben wird. Dann sind die Hürden für einen Widerruf deutlich niedriger. Praktischer Rat: Entfern ausgeschiedene, klar erkennbare Mitarbeiter aus aktiven Kampagnen, sobald sie den Wunsch äußern – das erspart Streit, unabhängig von der juristischen Feinabwägung.
Gibt es Ausnahmen, bei denen ich keine Einwilligung brauche?
Wenige, und du solltest dich nicht darauf verlassen. § 23 Abs. 1 KUG nennt Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis (§ 23 KUG):
- Beiwerk: Personen erscheinen nur als Beiwerk neben einer Örtlichkeit – etwa eine Totale des Studios, in der jemand unscharf im Hintergrund vorbeigeht.
- Versammlungen und Aufzüge: Aufnahmen von Veranstaltungen, an denen die Personen teilgenommen haben.
- Zeitgeschichte und höheres Interesse der Kunst – für dein Marketing praktisch irrelevant.
Der Haken: Sobald jemand aus der Anonymität „herausgelöst“ wird – nah gezeigt, benannt, in den Vordergrund gerückt –, greift die Beiwerk-Ausnahme nicht mehr. Und § 23 Abs. 2 KUG stellt klar, dass selbst zulässige Aufnahmen nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Für ein Recruiting-Video, das ja gerade echte Gesichter und Persönlichkeiten zeigt, ist die Einwilligung praktisch immer der richtige Weg.
⚠️ Achtung
Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung können sich ändern, und jeder Einzelfall ist anders. Im Zweifel lass deine Einwilligungsvorlage von einem Fachanwalt für Arbeits- oder Datenschutzrecht oder deiner zuständigen Kammer prüfen.
Wie du rechtssicher zu deinem Mitarbeitervideo kommst
Die gute Nachricht: Sauber gemachte Einwilligungen sind kein Hexenwerk. Wer von Anfang an mit einem klaren, schriftlichen Dokument arbeitet, den Zweck und die Kanäle konkret benennt und die Freiwilligkeit ernst nimmt, hat den Großteil des Risikos abgedeckt. Der Rest ist eine ehrliche, gut geführte Produktion, bei der sich niemand überrumpelt fühlt.
Genau so gehen wir bei Schneider Studios an Recruiting-Videos heran – vom Einholen sauberer Einwilligungen bis zur Ausspielung auf den richtigen Kanälen. Wie das konkret Bewerbungen bringt, liest du in unserem Leitfaden zur Mitarbeitergewinnung.